Die DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" regelt die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische
Betreuung der Unternehmen. Dabei hängt die Art der möglichen Betreuung von der Anzahl der Beschäftigten ab, wobei Unternehmen bis zu 50 Beschäftigten die Regelbetreuung oder die
alternative bedarfsorientierte Betreuung wählen können. Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten fallen vollständig unter die Regelbetreuung. Für Kleinstunternehmen mit bis zu 10
Beschäftigten sieht die Regelbetreuung keine festen Einsatzzeiten vor.
In den Anlagen 1-3 der DGUV Vorschrift 2 sind die unterschiedlichen Regelungen der Betreuungsformen enthalten.