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Betriebsärzte und die ePA: Panikmache, die gerade in dem Bereich nicht lösungsorientiert ist und was die Schlagzeilen verschweigen
Falsche Darstellung in den Medien
„Betriebsärzte dürfen bald in alle Patientenakten schauen", titelte der Tagesspiegel Anfang Juli. Das Handelsblatt sprach von Patienten, die ihren „Zugang sperren" müssten. Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) warnte gar vor einer „datenschutzrechtlichen Katastrophe". Klingt dramatisch – und genau das ist das Problem. Wer den Referentenentwurf zum GeDIG-Gesetz (Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen) tatsächlich liest, findet ein deutlich nüchterneres Bild vor, als es die Schlagzeilen suggerieren.
Der Kern der geplanten Neuregelung: Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sollen künftig auf die elektronische Patientenakte (ePA) zugreifen können, ohne dass Beschäftigte vorher aktiv zustimmen müssen. Bislang galt ein Opt-in – künftig soll ein Opt-out gelten. Wer nicht möchte, dass sein Betriebsarzt Einsicht nimmt, muss aktiv widersprechen.
Das ist kein Sonderfall, sondern folgt einem Muster, das für die ePA längst etabliert ist: Bereits seit ihrer Einführung 2025 gilt für Hausärzte, Fachärzte und Krankenhäuser genau dieses Opt-out-Prinzip. Die ePA speichert automatisch die Gesundheitsdaten gesetzlich Versicherter, sofern niemand widerspricht. Die Neuregelung überträgt also lediglich ein bereits bewährtes Verfahren auf eine weitere Arztgruppe – sie erfindet kein neues, radikales Zugriffsmodell.
Genau hier setzt die Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM) an, gemeinsam mit den Berufsverbänden VDBW und BsAfB. Ihr zentrales Argument: Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sind Ärztinnen und Ärzte – mit derselben Schweigepflicht, denselben Berufspflichten und derselben Verantwortung wie jeder andere Mediziner auch. Über 9.000 Betriebsärzte betreuen im größten Präventionssetting der Gesellschaft, der Arbeitswelt, Millionen Beschäftigte. Ihnen den Zugang zu verwehren, den Hausärzte längst haben, wirkt aus dieser Perspektive weniger nach Datenschutz als nach einer Ungleichbehandlung, die medizinisch schwer zu begründen ist.
Ein Punkt, der in der kritischen Berichterstattung häufig untergeht: Die ärztliche Schweigepflicht gilt für Betriebsärzte genauso wie für jeden anderen Arzt – gegenüber dem Arbeitgeber dürfen sie ohnehin nur eine grobe Einschätzung weitergeben („geeignet", „nicht geeignet", „bedingt geeignet"), niemals Diagnosen oder Befunde. Diese Trennlinie ändert der Gesetzentwurf nicht. Wer suggeriert, der Chef bekomme nun Einblick in die Patientenakte, vermischt zwei getrennte Dinge: den Zugriff des Betriebsarztes und die Weitergabe an den Arbeitgeber.
Der Tagesspiegel-Artikel bleibt hinter einer Paywall weitgehend bei der reinen Zuspitzung – die entscheidenden Differenzierungen, etwa dass es sich um dasselbe Opt-out-Verfahren handelt, das für alle anderen Ärzte bereits gilt, oder dass die Schweigepflicht unangetastet bleibt, tauchen im frei zugänglichen Teil nicht auf. Das Handelsblatt immerhin erwähnt den Widerspruchsweg im Text, wirkt in der Zuspitzung der Überschrift aber ähnlich alarmierend.
Auch beim Zahlenmaterial lohnt der Blick auf die Praxis: Die Opt-out-Quote bei der ePA insgesamt liegt aktuell bei rund sechs Prozent – die überwiegende Mehrheit der Versicherten widerspricht also nicht, sondern nimmt die automatische Speicherung hin. Das deutet eher auf eine breite Akzeptanz des Grundprinzips hin, als dass es die Dramatik einer „Katastrophe" stützt.
Damit der Artikel nicht selbst einseitig wird: Die Sorge des BDP ist nicht aus der Luft gegriffen. Die ePA kann sensible Inhalte enthalten, etwa Hinweise auf Psychotherapien – und ein erweiterter Zugriffskreis vergrößert grundsätzlich die Zahl der Personen, die theoretisch Einblick nehmen könnten. Auch die Forderung einiger Betriebsärzteverbände, die Zugriffsdauer von drei auf 90 Tage zu verlängern und den Datenumfang auf arbeitsmedizinische Vorsorgedaten auszuweiten, geht über das reine Opt-out-Prinzip hinaus und verdient eine eigene kritische Prüfung. Wer besonders sensibel ist, kann den Zugriff für Betriebsärzte gezielt einschränken oder ganz widersprechen – das Recht dazu bleibt in jedem Fall bestehen.
1. Die Neuregelung ist kein Freifahrtschein für Arbeitgeber, sondern die Übertragung eines etablierten Verfahrens auf eine Berufsgruppe, die schon heute ärztlicher Schweigepflicht unterliegt.
2. Betriebsärzte sind wichtige Schnittstellen gerade in den vielen wichtigen aktuellen politischen Diskussionen. Man kann nicht über die AU ab dem 1. Arbeitstag schimpfen und um hohe AU-Zahlen im Gesundheitswesen und Betriebsärzte, die ab einem Mitarbeiter gesetzlich verpflichtend sind, nicht im System einbinden.
3. Wer Betriebsärzte und dies als Blankoscheck für Chefs verkauft, verkürzt eine komplexere Debatte auf einen reißerischen Aufmacher und beweist: dass bei diesem Arbeitgeber der Arbeits- und Gesundheitsschutz nicht moderner Arbeitsmedizin entspricht - und gerade der Tagesspiegel, der hier immer so Vorbild für vieles sein möchte, sollte sich da mal sehr kritisch hinterfragen.
4. Die endgültige Entscheidung im Bundeskabinett steht noch aus – bis dahin lohnt sich, zwischen berechtigten Datenschutzfragen und plakativer Zuspitzung zu unterscheiden.
