Strahlenschutz
Ärztliche Untersuchungen für beruflich strahlenexponierte Personen
Röntgengeräte, Störstrahler oder radioaktive Stoffe – damit arbeiten viele Beschäftigte in Deutschland. Bei etwa 350.000 von ihnen wird die Strahlenmenge (Dosis) durch amtliche Messgeräte (Dosimeter) erfasst. Übersteigt diese Strahlenmenge einen gewissen Wert, gilt der Beschäftigte als beruflich strahlenexponierte Person. Dann sind ärztliche Untersuchungen erforderlich.
Beruflich strahlenexponierte Personen
Die durchschnittliche Dosis aus natürlichen Strahlenquellen beträgt in Deutschland etwa zwei Millisievert (mSv) pro Jahr. Besteht die Möglichkeit, dass jemand durch seine berufliche Tätigkeit zusätzlich mehr als die Hälfte dieser Strahlenmenge – also mehr als ein mSv – erhält, so wird diese Person als sogenannte „beruflich strahlenexponierte Person“ eingestuft. Dabei wird – abhängig von der möglichen Dosis – noch zwischen den Kategorien A (ab 6 mSv pro Jahr) und B (bis 6 mSv pro Jahr) unterschieden.
Vor- und Nachuntersuchungen beruflich strahlenexponierter Personen
Die Strahlenschutz- und Röntgenverordnung (StrlSchV und RöV) schreibt für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A arbeitsmedizinische Voruntersuchungen und jährliche Nachuntersuchungen vor.
Nachgehende Untersuchung nach Ende der beruflich bedingten Strahlenexposition
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden in der Strahlenschutzverordnung und in der Röntgenverordnung dazu verpflichtet, den
beruflich strahlenexponierten Personen eine „Nachgehende Untersuchung“ (NgU) anzubieten, bei denen während der Tätigkeit eine Verpflichtung zu regelmäßigen Nachuntersuchungen bestand und bei
denen der Arzt, der diese durchführt, die NgU für erforderlich erachtet.
Um dem Arzt für seine Entscheidung eine Hilfestellung zu geben, hat die Deutsche Gesellschaft für medizinischen Strahlenschutz (DGMS) eine Empfehlung herausgegeben. Darin werden Kriterien
genannt, nach denen der ermächtigte Arzt die NgU für erforderlich erachten könnte.
Nachgehende Untersuchung durch Arbeitgeber oder BG
Die Verpflichtung zum Angebot von NgU durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber kann mit Zustimmung der betroffenen Person und Zustimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers an diesen abgegeben werden. Die BGETEM hat sich entschlossen, die NgU zu übernehmen, wenn der ermächtigte Arzt bei seiner Abwägung, ob diese erforderlich sind, die Kriterien der DGMS angewendet hat.
Meldepflicht nach BGV A4 entfällt
Die Arbeitsmedizinische Vorsorge ist in der „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ (ArbMedVV) geregelt. Daher wurde im April 2015 die bisher gültige BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge" zurückgezogen. Im § 16 dieser Unfallverhütungsvorschrift war auch die Meldepflicht von beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A an die BG ETEM verankert.
Da die Bestimmungen der BGV A4 nicht mehr anwendbar sind, entfällt auch diese Meldepflicht. Wir weisen deshalb
nochmals darauf hin, dass wir aus Datenschutzgründen keine entsprechenden Meldungen mehr annehmen können.
Checkliste für Nachgehende Untersuchungen
Hat der Betrieb